Freie Fluchtwege, geeignete Feuerlöscher und Beschäftigte, die im Ernstfall wissen, was zu tun ist: Brandschutz gehört auch im Büro zum Arbeitsschutz. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom Gebäude, seiner Nutzung und den konkreten Gefährdungen ab.
Arbeitgeber müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen organisieren und ihre Wirksamkeit sicherstellen. Auch kleine Bürobetriebe sind davon nicht grundsätzlich ausgenommen. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Anforderungen und hilft, den eigenen Handlungsbedarf zu erkennen.
1. Was Arbeitgeber im Büro organisieren müssen
Die Grundlage bilden das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Nach § 10 ArbSchG sind Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und geeignete Beschäftigte für diese Aufgaben zu benennen. Dabei müssen auch Besucher und andere anwesende Personen berücksichtigt werden.
Ausgangspunkt ist die fachkundige Gefährdungsbeurteilung. Sie hält fest, welche Gefahren bestehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Fehlen dem Arbeitgeber die notwendigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
- ASR A2.2: konkretisiert Maßnahmen gegen Brände, etwa Löschausstattung, Brandschutzhelfer und Organisation.
- ASR A2.3: konkretisiert Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung, Pläne und Evakuierungsübungen.
- ASR A1.3: behandelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.
- DGUV Information 205-023: erläutert die Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern.
Wer die einschlägigen ASR einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Andere Lösungen müssen mindestens gleichwertigen Schutz erreichen. Weitergehende Anforderungen des Landesbaurechts bleiben zu beachten. Das regelt § 3a ArbStättV. DGUV Informationen sind praktische Hilfestellungen und nicht mit gesetzlichen Vorschriften gleichzusetzen.
Verantwortung im Alltag konkret machen
Legen Sie fest, wer Kontrollen durchführt, Wartungen beauftragt, Unterweisungen organisiert und Mängel nachverfolgt. In gemeinsam genutzten Gebäuden müssen auch die Schnittstellen mit Vermieter, Gebäudebetrieb und anderen Unternehmen geklärt sein.
Verstöße können behördliche Maßnahmen und – je nach Tatbestand und Umständen – Bußgelder oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ein Verlust des Versicherungsschutzes folgt daraus nicht automatisch; versicherungsrechtliche Folgen hängen vom Einzelfall und dem Vertrag ab.
2. Feuerlöscher und Brandschutzhelfer richtig einplanen
Die Grundausstattung mit Feuerlöschern wird nach Fläche und Löschvermögen bestimmt. Für eine Grundfläche bis 400 m² nennt Tabelle 3 der ASR A2.2 insgesamt 18 Löschmitteleinheiten (LE). Eine Faustregel „6 LE pro 400 m²“ ist deshalb falsch. Bei mehreren Geschossen sind außerdem mindestens 6 LE je Geschoss erforderlich. Brandklassen, Verteilung und besondere Gefährdungen müssen berücksichtigt werden. ASR A2.2, Abschnitt 5
LE beschreiben das Löschvermögen und sind keine Literangabe. Wählen Sie geeignete Geräte für die vorhandenen Brandgefahren und organisieren Sie gut erkennbare, frei zugängliche Standorte. Erhöhte Brandgefährdungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
Wartung: Grundsätzlich sind Feuerlöscher alle zwei Jahre fachkundig zu warten. Kürzere Herstellerfristen sind einzuhalten; vom Hersteller zugelassene längere Instandhaltungsfristen können berücksichtigt werden. Starke Beanspruchung kann kürzere Abstände erfordern. Druckprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung sind gesondert zu betrachten. ASR A2.2, Abschnitt 7.4
Brandschutzhelfer: Bei normaler Brandgefährdung sind in der Regel 5 % der Beschäftigten ausreichend. Entscheidend bleibt die Gefährdungsbeurteilung: Abwesenheiten, Schichten, räumliche Verteilung und hilfsbedürftige Personen sind einzubeziehen. Die Ausbildung umfasst auch praktische Löschübungen und die betrieblichen Gegebenheiten. DGUV Information 205-023
3. Fluchtwege, Türen und Sicherheitsbeleuchtung
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind ständig freizuhalten. Kartons, Möbel oder Lieferungen dürfen ihre Nutzbarkeit nicht einschränken – auch nicht vorübergehend. Grundlage ist § 4 ArbStättV.
Weglängen und Breiten hängen von den Bedingungen ab
Für Räume mit normaler Brandgefährdung gilt nach ASR A2.3 grundsätzlich eine maximale Hauptfluchtweglänge von 35 m. Gemeint ist die kürzeste Strecke bis zum Notausgang ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, aber nicht durch Wände gemessen. Der tatsächliche Laufweg darf höchstens das 1,5-Fache der maximal zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen. Besondere Gefährdungen und baurechtliche Vorgaben sind zusätzlich zu prüfen. ASR A2.3, Abschnitt 5
Die erforderliche Breite richtet sich nach der höchstmöglichen Personenzahl im Einzugsgebiet. Für Hauptfluchtwege nennt Tabelle 1 beispielsweise 0,90 m bis 5 Personen, 1,00 m bis 20 Personen und 1,20 m bis 200 Personen. Für Türen und Durchgänge gelten eigene Werte. Sonder-, Bestands- und Barrierefreiheitsregelungen können zusätzlich relevant sein; die Beispiele ersetzen keine konkrete Bemessung.
Türen müssen im Gefahrenfall sofort nutzbar sein
Türen im Fluchtweg müssen sich von innen leicht und ohne Schlüssel, Transponder oder Code öffnen lassen, solange Personen auf den Weg angewiesen sind. Manuell betätigte Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Bei anderen manuellen Türen gilt dies nach ASR A2.3 bei erhöhter Gefährdung. Eine pauschale Aussage für jede Bürotür wäre zu weitgehend. Anforderungen an Türen und Tore
Kennzeichnung und Beleuchtung zusammen betrachten
Fluchtwege und Notausgänge sind mit den vorgesehenen Rettungszeichen nach ASR A1.3 zu kennzeichnen. Ob Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, ergibt sich aus einschlägigen Vorschriften und der Prüfung, ob die Arbeitsstätte auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gefahrlos verlassen werden kann. Fehlendes Tageslicht, unübersichtliche Wege und viele ortsunkundige Personen sind wichtige Kriterien. Vorhandene Sicherheitsbeleuchtung ist instand zu halten und regelmäßig zu prüfen. ASR A2.3, Abschnitt 9
4. Wann Flucht- und Rettungspläne erforderlich sind
Ein Flucht- und Rettungsplan ist erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies verlangen. Beispiele sind unübersichtliche Wege, viel Publikumsverkehr oder erhöhte Gefährdungen. Eine allgemeine Aushangpflicht für jedes kleine Büro ergibt sich daraus nicht. ASR A2.3, Abschnitt 10
Erforderliche Pläne müssen aktuell, gut lesbar und passend zum Standort des Betrachters angebracht sein. Sie zeigen unter anderem Fluchtwege, Notausgänge und relevante Sicherheits- und Rettungseinrichtungen. Geeignete Aushangorte sind beispielsweise Eingangsbereiche und Zugänge zu Treppen. Bei Änderungen müssen die Pläne angepasst werden; eine pauschale Zweijahresfrist ersetzt diese laufende Aktualität nicht.
Auch Verhaltensregeln und Zuständigkeiten sind festzulegen und zu dokumentieren. Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 kann dafür eine geeignete Form sein. Welche Teile und Aushänge nötig sind, richtet sich nach der betrieblichen Situation und zusätzlichen Vorgaben – nicht jedes Büro benötigt automatisch die Teile A, B und C. Organisation nach ASR A2.2
Eine sichere Evakuierung muss alle einbeziehen
Berücksichtigen Sie Personen mit Mobilitäts-, Seh- oder Höreinschränkungen. Klären Sie erreichbare Alarmierung, geeignete Wege, erforderliche Unterstützung und gegebenenfalls Hilfsmittel. Die Maßnahmen müssen zur Person und zur Arbeitsstätte passen; ein Papierplan allein genügt nicht. Besondere Belange nach § 3a Absatz 2 ArbStättV
5. Unterweisung und Evakuierungsübungen unterscheiden
Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich unterwiesen werden. Bei wesentlichen Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen ist die Unterweisung unverzüglich zu wiederholen. Sie muss verständlich sein und zum Arbeitsplatz passen. § 6 ArbStättV
Zur Brandschutzunterweisung gehören insbesondere:
- Brandgefahren im Büro und ihre Vermeidung.
- Alarmierung, Verhalten im Brandfall und betriebliche Notfallabläufe.
- Fluchtwege, Notausgänge, Kennzeichnung und Sammelstelle.
- Standorte der Löscheinrichtungen und Grenzen sicherer Löschversuche.
- Aufgaben der benannten Helfer und Unterstützung bei der Evakuierung.
Dokumentieren Sie die Unterweisung. Für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben sind zusätzliche, auf diese Aufgaben bezogene Kenntnisse und Übungen notwendig.
Evakuierungsübungen sind keine Unterweisungen: Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, muss regelmäßig entsprechend diesem Plan geübt werden. ASR A2.3 nennt Abstände von 2 bis 5 Jahren als bewährte Praxis. Die Häufigkeit und der Umfang sind betrieblich festzulegen; andere Vorschriften können engere Vorgaben machen. Eine allgemeine jährliche Übungspflicht für jedes Büro besteht daraus nicht. Auch ohne vorgeschriebenen Plan können Übungen sinnvoll sein. ASR A2.3, Abschnitt 11
Aus jeder Übung konkrete Verbesserungen ableiten
Prüfen Sie, ob der Alarm alle erreicht, die Wege sicher nutzbar sind und die Evakuierung funktioniert. Halten Sie Beobachtungen, Zuständigkeiten und Korrekturmaßnahmen fest und verfolgen Sie die Beseitigung erkannter Mängel nach.
6. Checkliste: Brandschutz im Büro
- Löschausstattung bemessenFläche, Geschosse, Brandklassen und Gefährdung berücksichtigen; Geräte frei zugänglich halten.
- Feuerlöscher instand haltenFachkundige Wartung und erforderliche Prüfungen fristgerecht organisieren; Mängel beheben.
- Brandschutzhelfer benennenBedarf einschließlich Abwesenheiten ermitteln und praktische Ausbildung sicherstellen.
- Erforderliche Pläne aktuell haltenNotwendigkeit prüfen; Pläne lagerichtig aushängen und bei Änderungen anpassen.
- Fluchtwege nutzbar haltenWege und Ausgänge ständig frei halten; Beschilderung und Türfunktionen kontrollieren.
- Sicherheitsbeleuchtung prüfenErforderlichkeit beurteilen; vorhandene Anlagen instand halten und fachgerecht prüfen lassen.
- Beschäftigte unterweisenVor Tätigkeitsbeginn, mindestens jährlich und anlassbezogen; Durchführung dokumentieren.
- Evakuierungsübungen organisierenBei erforderlichem Flucht- und Rettungsplan regelmäßig üben; Intervalle passend festlegen.
- Verhaltensregeln bekannt machenZuständigkeiten dokumentieren und notwendige Informationen sowie Aushänge bereitstellen.
- Elektrische Arbeitsmittel sicher betreibenSchäden melden, unsichere Geräte der Nutzung entziehen und erforderliche Prüfungen organisieren.
Bei elektrischen Arbeitsmitteln richten sich wiederkehrende Prüfungen nach den maßgeblichen Anforderungen und den ermittelten Gefährdungen. Eine Sichtkontrolle durch Beschäftigte ersetzt erforderliche Prüfungen durch eine befähigte Person nicht. § 14 BetrSichV
Fazit: Gute Organisation macht Brandschutz verlässlich
Wirksamer Brandschutz verbindet geeignete Technik, nutzbare Fluchtwege und klare Abläufe. Entscheidend ist, dass diese Maßnahmen zur tatsächlichen Bürosituation passen, kontrolliert und bei Veränderungen angepasst werden. Die Checkliste hilft beim Einstieg; sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch objektspezifische Anforderungen.
Der nächste praktische Schritt
Gehen Sie die Checkliste mit den betrieblich Verantwortlichen durch. Notieren Sie zu jedem offenen Punkt eine zuständige Person und einen Termin. So werden aus allgemeinen Vorgaben überprüfbare Maßnahmen für Ihr Büro.
Quellen und Einordnung
Die Angaben wurden am 10. Oktober 2026 anhand der folgenden Quellen überarbeitet. Für die konkrete Arbeitsstätte sind zusätzlich baurechtliche Vorgaben, behördliche Auflagen und die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.
- Arbeitsschutzgesetz: Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
- ArbStättV: Gefährdungsbeurteilung
- ArbStättV: ASR, Barrierefreiheit und Bauordnungsrecht
- ArbStättV: Betreiben von Arbeitsstätten
- ArbStättV: Unterweisung
- BAuA: ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
- ASR A2.2: Löschausstattung
- ASR A2.2: Organisation und Wartung
- ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge und Evakuierung
- DGUV Information 205-023: Brandschutzhelfer
- BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln
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