BRANDSCHUTZ

Brandschutzvorschriften 2025 – Was sich für Unternehmen geändert hat

  • ZBA
  • 24. Juli 2025
  • 28 Min. Lesezeit
In diesem Beitrag01   Rechtsgrundlagen02   Belegte Änderungen03   Brandgefahren beurteilen04   Brandschutzhelfer05   Feuerlöscher & Wartung06   Fluchtwege & Übungen07   Gebäude & Sonderbauten08...
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Freie Fluchtwege, geeignete Feuerlöscher und Beschäftigte, die im Notfall wissen, was zu tun ist: Betrieblicher Brandschutz lebt von wirksamen Maßnahmen im Alltag. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Vorschriften ein, erklärt belegte Änderungen aus 2024 und 2025 und zeigt, welche Aufgaben Unternehmen dauerhaft organisieren müssen.

1. Welche Brandschutzvorschriften gelten für Unternehmen?

Arbeitsschutz, Bauordnungsrecht und Unfallverhütung greifen ineinander. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, hängt unter anderem von Nutzung, Gebäude, Tätigkeiten und Brandgefährdung ab. Ein Büro ist anders zu beurteilen als eine Lackiererei, ein Lager oder eine Verkaufsstätte.

GrundlageBedeutung für den Betrieb
Arbeitsschutzgesetz§ 10 ArbSchG verlangt angemessene Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung sowie die Benennung geeigneter Beschäftigter für diese Aufgaben. Auch andere anwesende Personen sind zu berücksichtigen.
ArbeitsstättenverordnungRegelt unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Sicherheitsausstattung und Fluchtwege. § 4 Absatz 4 betrifft freie Fluchtwege, Notausgänge und erforderliche Flucht- und Rettungspläne.
Technische Regeln für ArbeitsstättenASR A2.2 konkretisiert Maßnahmen gegen Brände, ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, ASR A1.3 die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.
Unfallverhütungsrecht und DGUV-HilfenDGUV Vorschrift 1 enthält verbindliche Unfallverhütungsvorgaben im jeweiligen Geltungsbereich. DGUV Regeln und Informationen erläutern die praktische Umsetzung, etwa Regel 100-001 und Informationen 205-001 beziehungsweise 205-023.
Landesbau- und SonderbaurechtLandesrecht, eingeführte technische Baubestimmungen und die konkrete Baugenehmigung bestimmen zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen.

Die Einhaltung der ASR begründet innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Vermutung, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Eine andere Lösung muss mindestens gleichwertige Sicherheit und Gesundheitsschutz erreichen. Rechtsgrundlage: § 3a ArbStättV.

Gefährdungsbeurteilung und Brandschutzkonzept unterscheiden

Die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung gehört zu den Arbeitgeberpflichten. Ein bauordnungsrechtliches Brandschutzkonzept ist ein anderes Instrument. Ob es erforderlich ist und welchen Umfang es hat, richtet sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben, Landesrecht und Genehmigungsverfahren.

2. Was wurde 2024 und 2025 tatsächlich angepasst?

ASR A2.2: Brandschutzbeauftragte neu eingeordnet

Im Mai 2025 wurden die bisherige Begriffsbestimmung zu Brandschutzbeauftragten und der eigene Abschnitt dazu gestrichen. Das Thema steht nun in einem Hinweis zu den organisatorischen Brandschutzmaßnahmen. Die BAuA dokumentiert diese Änderung ausdrücklich.

Daraus folgt kein allgemeiner Wegfall von Bestellpflichten. Der aktuelle Hinweis nennt insbesondere andere, etwa landesrechtliche Vorschriften als mögliche Grundlage. Bei erhöhter Brandgefährdung kann die Benennung außerdem zweckmäßig sein. Prüfen Sie die Anforderungen Ihres Gebäudes und Betriebs.

ASR A2.3: Konkretisierung dynamischer Sicherheitsleitsysteme

Die Änderung vom November 2024 konkretisierte dynamische optische Sicherheitsleitsysteme. Außerdem wurden Regelungen zur Sicherheitsbeleuchtung angepasst. Die BAuA nennt dabei auch einen Stichtag zum 30. April 2025 für eine bestimmte Übergangsregelung zu vorhandenen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen. Das ist keine pauschale Pflicht, sämtliche Betriebe mit dynamischen LED-Leitsystemen auszurüsten. Änderungshistorie und aktuelle Fassung der ASR A2.3.

Änderungen am konkreten Standort prüfen

Vergleichen Sie die für Ihren Betrieb relevanten Regeln mit Gefährdungsbeurteilung, Genehmigungsunterlagen und bestehender Ausstattung. Eine Änderung im Regelwerk bedeutet nicht automatisch dieselbe Nachrüstpflicht für jedes Gebäude.

3. Gefährdungsbeurteilung aktuell halten

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchführen lassen und vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentieren. Fehlen ihm die erforderlichen Kenntnisse, muss er fachkundige Beratung hinzuziehen. § 3 ArbStättV beschreibt diese Anforderungen.

Für den Brandschutz sind insbesondere folgende Fragen hilfreich:

  • Welche brennbaren Stoffe werden verwendet oder gelagert – und in welcher Menge?
  • Welche Zündquellen entstehen durch Anlagen, Arbeitsmittel oder Tätigkeiten?
  • Wie sind Räume, Brandabschnitte, Fluchtwege und Notausgänge angeordnet?
  • Wie viele Personen sind anwesend, wie ortskundig und mobil sind sie?
  • Wie werden Brände erkannt, Personen alarmiert und Entstehungsbrände bekämpft?
  • Welche besonderen Gefahren ergeben sich aus benachbarten Bereichen?

Leiten Sie daraus bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen ab. Dokumentieren Sie Verantwortlichkeiten, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle. Prüfen Sie die Beurteilung insbesondere bei Änderungen von Nutzung, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Personengruppen und wenn neue Erkenntnisse auf unzureichende Maßnahmen hinweisen.

Regelmäßige Prüfung statt bloßem Jahresdatum

Ein jährlich ausgetauschtes Datum macht eine Gefährdungsbeurteilung nicht aktuell. Entscheidend ist, dass die Bewertung zur tatsächlichen Situation passt und erforderliche Anpassungen umgesetzt werden. Ein fester interner Prüftermin kann dabei organisatorisch helfen.

4. Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Bei normaler Brandgefährdung sind nach ASR A2.2 in der Regel 5 % der Beschäftigten ausreichend. Die tatsächliche Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Schichten, Urlaub, Krankheit, räumliche Ausdehnung, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen berücksichtigt werden. Die Quote allein genügt daher nicht als Personalplanung. ASR A2.2, Abschnitt 7.

Theorie, Löschübung und betriebliche Einweisung

Die Ausbildung umfasst Brandgefahren, betriebliche Organisation, Feuerlöscheinrichtungen und Verhalten im Brandfall. Dazu gehören praktische Löschübungen. Die DGUV Information 205-023 sieht mindestens zwei Theorieeinheiten zu je 45 Minuten vor; für die Praxis muss jede Person ausreichend üben können. Besondere betriebliche Risiken erfordern entsprechend mehr Zeit. Eine Einweisung in die Gegebenheiten vor Ort gehört dazu.

Wiederholung passend zur Gefährdung festlegen

Die ASR A2.2 nennt bei normaler Brandgefährdung zwei bis fünf Jahre als bewährten Abstand für die Wiederholung der Unterweisung mit Übung. Den konkreten Termin legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV Information 205-023, Fassung November 2019, nennt drei bis fünf Jahre und kürzere Abstände bei wesentlichen betrieblichen Änderungen. Diese Hinweise sind von der jährlichen Unterweisung aller Beschäftigten zu unterscheiden.

5. Feuerlöscher nach Gefährdung und Löschvermögen auswählen

Die Grundausstattung wird anhand der ASR A2.2 ermittelt. Für die flächenbezogene Bemessung ist die Grundfläche der Arbeitsstätte maßgeblich. Die folgende Auswahl aus Tabelle 3 zeigt die Staffelung; bei mehreren Geschossen und besonderen Gefährdungen sind weitere Vorgaben zu beachten. ASR A2.2, Abschnitt 5 und Tabelle 3.

Grundfläche bisErforderliche Löschmitteleinheiten
50 m²6 LE
100 m²9 LE
200 m²12 LE
300 m²15 LE
400 m²18 LE
500 m²21 LE
1.000 m²36 LE

400 m² bedeuten 18 LE – keine pauschale 6-LE-Regel

Für eine Arbeitsstätte mit 400 m² ergibt die Flächentabelle 18 LE als Grundausstattung. Das ist noch keine vollständige Ausstattungsplanung: Brandklassen, Geschosse, Verteilung, Erreichbarkeit und gegebenenfalls erhöhte Brandgefährdung sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Löschmitteleinheiten hängen vom nachgewiesenen Löschvermögen des Geräts ab. Die Füllmenge in Kilogramm oder Litern allein erlaubt keine zuverlässige Zuordnung. Wählen Sie geeignete Geräte anhand ihrer Kennzeichnung und der zu erwartenden Brandklassen. Ein CO₂-Löscher ist beispielsweise kein Ersatz für ein geeignetes Gerät bei Bränden fester, glutbildender Stoffe.

Bei erhöhter Brandgefährdung können über die Grundausstattung hinaus zusätzliche Maßnahmen notwendig sein. Lassen Sie Ausstattung, Verteilung und Löschmittel fachkundig auf den Betrieb abstimmen.

Wartung und weitere Prüfungen organisieren

Nach ASR A2.2 werden Feuerlöscher grundsätzlich alle zwei Jahre durch Fachkundige gewartet. Kürzere Herstellerfristen sind einzuhalten; vom Hersteller zugelassene längere Instandhaltungsfristen können berücksichtigt werden. Starke Beanspruchung kann kürzere Abstände erfordern. Wiederkehrende Druckprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung bleiben davon getrennt. ASR A2.2, Abschnitt 7.4.

Ergebnisse müssen nachvollziehbar dokumentiert und funktionsbeeinträchtigende Mängel unverzüglich behoben werden. Dass ein Prüfaufkleber vorhanden ist, ersetzt nicht die laufende Kontrolle, ob Geräte zugänglich und einsatzbereit sind.

6. Fluchtwege, Pläne und Evakuierung zusammen betrachten

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. Flucht- und Rettungspläne sind erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung der Arbeitsstätte dies verlangen. Eine allgemeine Grenze von „mehr als 50 Personen“ ist dafür kein geeigneter Maßstab. § 4 Absatz 4 ArbStättV.

Unübersichtliche Wege, viele ortsunkundige Personen oder erhöhte Gefährdungen sind typische Anlässe, die Notwendigkeit eines Plans zu prüfen. Pläne müssen zur aktuellen Situation passen, verständlich sein und an geeigneten Stellen aushängen. Kennzeichnung und Plan müssen zusammenpassen.

Unterweisung und Evakuierungsübung sind unterschiedliche Aufgaben

Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen. Wesentliche Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen verlangen eine erneute Unterweisung. Dazu gehört das Verhalten im Brandfall einschließlich der Fluchtwege. § 6 ArbStättV.

Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind regelmäßige Evakuierungsübungen durchzuführen. Die ASR A2.3 nennt zwei bis fünf Jahre als in der Praxis bewährten Abstand; Häufigkeit und Umfang müssen zum Betrieb und weiteren anwendbaren Vorgaben passen. Eine jährliche Übung kann betrieblich sinnvoll oder aufgrund anderer Anforderungen nötig sein, ist aber keine pauschale Jahrespflicht aus dieser Regel. ASR A2.3, Abschnitt 11.

Eine Übung sinnvoll auswerten

  • Relevante Bereiche, Schichten und anwesende Personengruppen berücksichtigen.
  • Prüfen, ob die Alarmierung ausgelöst, wahrgenommen und verstanden wird.
  • Beobachten, ob alle die vorgesehenen Wege und Sammelstellen erreichen können.
  • Feststellen, ob die zu räumenden Bereiche tatsächlich frei von Personen sind.
  • Abweichungen dokumentieren, Verantwortliche benennen und Verbesserungen nachverfolgen.

Übungen abgestimmt vorbereiten

Koordinieren Sie die Übung mit den betrieblich Verantwortlichen und gegebenenfalls betroffenen externen Stellen. Das Szenario soll Abläufe überprüfen, ohne Beschäftigte zu gefährden oder unbeabsichtigt einen Feuerwehreinsatz auszulösen.

7. Landesrecht und Genehmigung bleiben entscheidend

Zusätzliche Anforderungen können sich aus der Landesbauordnung, Sonderbauvorschriften und der konkreten Baugenehmigung ergeben. Das betrifft beispielsweise Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Industriebauten und besondere Lagerkonzepte. Maßgeblich ist die im jeweiligen Bundesland geltende beziehungsweise eingeführte Fassung.

Pauschale Aussagen wie „neue Rauchwarnmelderpflicht für Gewerbe“ oder „neue Lagergrenze ab 2.000 m²“ reichen für eine Einordnung nicht aus. Prüfen Sie die konkrete Vorschrift, ihren Anwendungsbereich, Übergangsregeln und genehmigte Abweichungen. Bei Umbau oder Nutzungsänderung sollten die zuständigen Fachplanenden frühzeitig einbezogen werden.

Eine arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ersetzt keine erforderliche baurechtliche Prüfung. Umgekehrt deckt eine bestehende Baugenehmigung nicht automatisch alle Pflichten beim tatsächlichen Betrieb der Arbeitsstätte ab.

8. Brandschutz im Alltag verlässlich organisieren

Digitale Prüfprotokolle, Terminübersichten und versionierte Dokumente können die Organisation erleichtern. Sie helfen vor allem dann, wenn Zuständigkeiten klar sind und offene Mängel bis zur Behebung verfolgt werden.

  • Dokumente: Verantwortliche, Freigabe und Versionsstand kenntlich machen.
  • Prüfungen: Fälligkeiten, Ergebnisse und Mängelbeseitigung nachvollziehbar erfassen.
  • Unterweisungen: Inhalte und Teilnahme dokumentieren.
  • Alarmierung: Zusätzliche Apps nur abgestimmt in das betriebliche Konzept einbinden.
  • Sammelstelle: Anwesenheitserfassung so organisieren, dass sie auch bei Technik- oder Netzausfall funktioniert.

Ein QR-Code oder eine Wartungsapp ersetzt weder erforderliche Aushänge noch geeignete Alarmierung und geübte Abläufe. Digitale Unterstützung muss zu den bestehenden Anlagen, zum Datenschutz und zur Organisation passen.

Diese Punkte sollten Sie nachvollziehbar beantworten können

  • Passt die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung zur aktuellen Nutzung?
  • Sind Fluchtwege und Notausgänge jederzeit frei und nutzbar?
  • Stimmen Löschmittel, Ausstattung und Wartungsplanung mit den Anforderungen überein?
  • Sind genügend ausgebildete Brandschutzhelfer auch bei Schichtbetrieb und Abwesenheiten verfügbar?
  • Werden Beschäftigte rechtzeitig und mindestens jährlich unterwiesen?
  • Sind erforderliche Pläne aktuell und Evakuierungsübungen passend geplant?
  • Sind Genehmigungsauflagen, Landesrecht und besondere Gebäudenutzungen berücksichtigt?
  • Wer verfolgt erkannte Mängel bis zur bestätigten Behebung?

Wirksamer Brandschutz entsteht aus dem Zusammenspiel von Ausstattung, klaren Zuständigkeiten und verlässlichen Abläufen. Regelmäßige Überprüfung und geübtes Verhalten helfen dabei, Menschen zu schützen und den Betrieb auf einen Notfall vorzubereiten.

Quellen und fachliche Einordnung

Abgleich der genannten allgemeinen Vorschriften am 10. Oktober 2026. Die betriebliche Umsetzung erfordert eine fachkundige Bewertung des Standorts; dieser Überblick ersetzt keine konkrete Gefährdungsbeurteilung oder Brandschutzplanung.

Inhaltlich aktualisiert am .

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